
Digitale-Versorgung-Gesetz: der rechtliche Rahmen für die Telematikinfrastruktur
Der digitale Austausch von Informationen im Gesundheitswesen braucht einen gesetzlichen Rahmen, um Abläufe so sicher wie möglich zu gestalten. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gesetze, die Grundlage für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen bilden.
Der Weg zum Digitale-Versorgung-Gesetz
Der Aufbau einer Telematikinfrastruktur (TI) für das Gesundheitswesen begann am 11. Januar 2005. An diesem Tag gründeten die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens die „gematik: Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH“. Sie erhielt den gesetzlichen Auftrag, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Versicherte in Deutschland einzuführen und die dafür notwendige Infrastruktur aufzubauen.
Grundlage dafür ist das GKV-Modernisierungsgesetz, das am 14. November 2003 zustande gekommen ist. Das Ziel: die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit die Lohnkosten zu senken. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB) um die Paragrafen 291 und 291 a ergänzt.
Die Vorarbeiten der gematik führten zum E-Health-Gesetz, das am 21. Dezember 2015 verabschiedet wurde. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (wie es vollständig heißt) stellt die Weichen für den Aufbau einer sicheren Telematikinfrastuktur. Im E-Health-Gesetz schafft der Bundestag die Basis für TI-Anwendungen wie elektronische Patientenakten, Arztbriefe und Medikationspläne, aber auch für Telemedizin und Videosprechstunden. Die gematik trägt weiterhin die Verantwortung für den Aufbau der dazu notwendigen Telematikinfrastruktur, inklusive verbindlicher Standards für Dienste, Komponenten und Anwendungen.
Was ändert das Digitale-Versorgung-Gesetz?
Das E-Health-Gesetz hat bereits einen Fahrplan vorgegeben, wann und wie die Telematikinfrastruktur (TI) eingeführt werden soll. Diese Vorgaben greift das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) mit einem konkreten Zeitplan auf. Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation, wie es vollständig heißt, trat am 19. Dezember 2019 in Kraft.
Der nächste Schritt: das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
Auf dem Digitale-Versorgung-Gesetz baut das seit 9. Juni 2021 gültige DVPMG, das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, auf. Es verpflichtet die übrigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die durch das DVG bislang nicht erfasst waren, zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Das betrifft vor allem Pflegedienste, Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Logopäden und Podologen und Hilfsmittelerbringer wie Optiker und Hörgeräteakustiker.
Bis heute steckt das DVPMG in der Umsetzungsphase. Auf den Seiten für die einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen von D-Trust erfahren Sie, welche gesetzlichen Vorgaben Ihre Berufsgruppe schon heute betreffen.

DigiG: die elektronische Patientenakte kommt

Zwei Jahrzehnte haben die Vorbereitungen gedauert, bis ein entscheidender Schritt vorwärts möglich wurde: Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten wurde im Jahr 2025 verbindlich eingeführt. Wie das passiert, ist gesetzlich geregelt: Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen, kurz Digital-Gesetz oder DigiG, trat am 26. März 2024 in Kraft. Was die elektronische Patientenakte genau ist und welche Funktionen sie Ärzten und Ärztinnen sowie Patienten und Patientinnen bietet, haben wir in einem eigenen Artikel erklärt.
GDNG: das Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Die Telematikinfrastruktur erlaubt über den Austausch von medizinischen Informationen hinaus auch ihre Auswertung. Mithilfe des am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) werden Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen und wird zugleich der Datenschutz auf höchstem Sicherheitslevel gewährleistet.
Wie geht es gesetzlich weiter?
Die Telematikinfrastruktur wird weiterhin im Rahmen des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB) gesetzlich weiterentwickelt. So ist geplant, die Möglichkeiten des E-Rezepts auszuweiten. Das soll beispielsweise Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen. Schon jetzt gibt es einen Zeitplan, der das Verschreiben von mehr und mehr Heil- und Hilfsmitteln per eVerordnung ermöglicht. Bis Juli 2027 soll dieser Prozess abgeschlossen sein.
Parallel untersucht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die TI-Anwendungen auf ihre Funktionstauglichkeit und prüft, ob es bei den TI-Anwendungen versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen gibt. Das ist beispielsweise gegeben, wenn TI-Anwendungen nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führen. Das Ziel des BfArM besteht darin, diese Problemfelder systematisch zu erfassen und zu bewerten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet sein Augenmerk nach § 334 Abs. 1 SGB V auf
- die elektronische Patientenakte (ePA)
- elektronische Erklärungen zu Organ- und Gewebespenden
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Medikationspläne
- das Notfalldatenmanagement (NFDM)
- elektronische Verordnungen (eVerordnungen).
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt seine Erkenntnisse an die gematik, die verantwortlich ist für die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur. Das kann im nächsten Schritt dazu führen, dass Gesetze entsprechend überarbeitet und optimiert werden. Es ist daher fest davon auszugehen, dass die Bundesregierung schon bald über neue Gesetzesentwürfe zur Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen beraten wird.
Häufige Fragen zu den TI-Gesetzen
Mit der Digitalisierung verändern sich viele Abläufe im Gesundheitswesen. Dabei tauchen naturgemäß Fragen auf. Einige der häufigsten Fragen zu den Gesetzen der Telematikinfrastruktur beantworten wir hier.
Startschuss für die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen war das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003. Es folgten 2015 das E-Health-Gesetz als Basis für TI-Anwendungen wie elektronische Patientenakten, Arztbriefe und Medikationspläne und vier Jahre später das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Das DVPMG (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) von 2021 verpflichtet alle Leistungserbringer, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Ihm folgt 2024 das Digital-Gesetz, das die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für gesetzlich Versicherte zum Januar 2025 rechtlich vorbereitet.
Die bisherigen und künftig noch folgende Gesetze zur Telematikinfrastruktur setzen zwei Schwerpunkte. Sie geben einerseits die Rahmenbedingungen für einen digitalen Austausch von Daten und Informationen im Gesundheitswesen vor. Andererseits vermitteln die Gesetze klare Vorgaben, wer Zugriff auf die Telematikinfrastruktur hat und wer nicht.
Die Gesetze zur Telematikinfrastruktur (TI) bilden den rechtlichen Rahmen für die Etablierung und Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ziel ist ein benutzungsfreundlicher Austausch von Daten und Informationen – bei höchsten Stufen von Datenschutz und Datensicherheit.