Drei Personen mit Tablet und Dokumenten

Digitale-Versorgung-Gesetz: der rechtliche Rahmen für die Telematikinfrastruktur

Der digitale Austausch von Informationen im Gesundheitswesen braucht einen gesetzlichen Rahmen, um Abläufe so sicher wie möglich zu gestalten. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gesetze, die Grundlage für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen bilden.

Der Weg zum Digitale-Versorgung-Gesetz

Der Aufbau einer Telematikinfrastruktur (TI) für das Gesundheitswesen begann am 11. Januar 2005. An diesem Tag gründeten die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens die „gematik: Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH“. Sie erhielt den gesetzlichen Auftrag, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Versicherte in Deutschland einzuführen und die dafür notwendige Infrastruktur aufzubauen.

Grundlage dafür ist das GKV-Modernisierungsgesetz, das am 14. November 2003 zustande gekommen ist. Das Ziel: die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit die Lohnkosten zu senken. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB) um die Paragrafen 291 und 291 a ergänzt.

Die Vorarbeiten der gematik führten zum E-Health-Gesetz, das am 21. Dezember 2015 verabschiedet wurde. Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (wie es vollständig heißt) stellt die Weichen für den Aufbau einer sicheren Telematikinfrastuktur. Im E-Health-Gesetz schafft der Bundestag die Basis für TI-Anwendungen wie elektronische Patientenakten, Arztbriefe und Medikationspläne, aber auch für Telemedizin und Videosprechstunden. Die gematik trägt weiterhin die Verantwortung für den Aufbau der dazu notwendigen Telematikinfrastruktur, inklusive verbindlicher Standards für Dienste, Komponenten und Anwendungen.

Gesetz Inhalt
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG, in Kraft seit 19.11.2003) Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gesenkt werden. Als Folge entsteht die gematik mit dem gesetzlichen Auftrag, eine elektronische Gesundheitskarte für Versicherte einzuführen und die dafür notwendige Infrastruktur aufzubauen.
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz, in Kraft seit 29.12.2015) Das E-Health-Gesetz schafft die gesetzliche Basis für TI-Anwendungen wie elektronische Patientenakten, Arztbriefe und Medikationspläne, aber auch für Telemedizin und Videosprechstunden. Es gibt einen konkreten Fahrplan für die Umsetzung vor.
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG, in Kraft seit 19.12.2019) Das Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet Apotheken und Krankenhäuser mit einem konkreten Zeitplan, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Außerdem gibt das DVG Heilberuflern und Heilberuflerinnen bewusst Anreize, sich möglichst schnell an die TI anzubinden.
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG, in Kraft seit 9.6.2021) Das DVPMG gibt den digitalen Weiterentwicklungen im Gesundheitswesen einen gesetzlichen Rahmen und bereitet die Entwicklung von digitalen Identitäten vor. Außerdem verpflichtet es die bislang nicht erfassten Leistungserbringer zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur.
Digital-Gesetz (DigiG, in Kraft seit 26.3.2024) Das DigiG macht die elektronische Patientenakte (ePA) zur Pflicht für alle gesetzlich Versicherten. Das E-Rezept wird zum Standard und die Optionen Digitaler Gesundheitsanwendungen werden erweitert, was beispielsweise Telemedizin ermöglicht.
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG, in Kraft seit 26.03.2024) Das GDNG schafft die gesetzliche Grundlage, damit gesundheitsspezifische Informationen besser für die medizinische Versorgung und Forschung genutzt werden können. Für die Datenfreigabe aus der ePA gibt es für Versicherte eine Opt-Out-Option. Alle übertragenen Daten werden pseudonymisiert.

Was ändert das Digitale-Versorgung-Gesetz?

Das E-Health-Gesetz hat bereits einen Fahrplan vorgegeben, wann und wie die Telematikinfrastruktur (TI) eingeführt werden soll. Diese Vorgaben greift das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) mit einem konkreten Zeitplan auf. Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation, wie es vollständig heißt, trat am 19. Dezember 2019 in Kraft.

Ziele des Digitale-Versorgung-Gesetzes

Das Digitale-Versorgung-Gesetz verpflichtet Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Außerdem gibt das DVG neben Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen auch Hebammen und Physiotherapie- sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen bewusst Anreize, sich möglichst schnell an die TI anzubinden.

Der Vorteil eines einheitlichen TI-Systems liegt auf der Hand: Zuvor arbeiteten die Akteure im Gesundheitswesen mit unterschiedlicher Hard- und Software. Beim Austausch der Systeme kam es bisher zu Medienbrüchen. Diese sorgten dafür, dass Patientendaten und andere Informationen nicht einfach übertragen werden konnten, sondern neu erfasst werden mussten. Das ist nicht nur aufwendig, sondern auch fehleranfällig. Das Digitale-Versorgung-Gesetz schafft die gesetzliche Grundlage für einen standardisierten digitalen Austausch.

Der nächste Schritt: das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Auf dem Digitale-Versorgung-Gesetz baut das seit 9. Juni 2021 gültige DVPMG, das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz, auf. Es verpflichtet die übrigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die durch das DVG bislang nicht erfasst waren, zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Das betrifft vor allem Pflegedienste, Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Logopäden und Podologen und Hilfsmittelerbringer wie Optiker und Hörgeräteakustiker.

Ziele des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG)

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz gibt den digitalen Weiterentwicklungen im Gesundheitswesen einen gesetzlichen Rahmen. Die Bandbreite der Regelungen ist entsprechend weit. Unter anderem regelt das DVPMG,

  • dass Versicherte und Leistungserbringer digitale Identitäten erhalten, um sich künftig sicher zu authentisieren
  • dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Versicherungsnachweis der Versicherten dient
  • dass der elektronische Medikationsplan innerhalb der Telematikinfrastruktur in eine eigene Anwendung überführt wird
  • dass für digitale Gesundheitsanwendungen Datenschutz und Informationssicherheit gestärkt werden
  • dass digitale Gesundheitsanwendungen von Ärzten und Ärztinnen bzw. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen elektronisch verordnet werden
  • dass der Zugang zu telemedizinischen Leistungen für Patienten und Patientinnen erleichtert wird
  • dass Versicherte ihre Rezepte in der Apotheke personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können (E-Rezept)

Bis heute steckt das DVPMG in der Umsetzungsphase. Auf den Seiten für die einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen von D-Trust erfahren Sie, welche gesetzlichen Vorgaben Ihre Berufsgruppe schon heute betreffen.

D-Trust Logo

DigiG: die elektronische Patientenakte kommt

Arzt sitzt am Computer in Praxis im Labor

Zwei Jahrzehnte haben die Vorbereitungen gedauert, bis ein entscheidender Schritt vorwärts möglich wurde: Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten wurde im Jahr 2025 verbindlich eingeführt. Wie das passiert, ist gesetzlich geregelt: Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen, kurz Digital-Gesetz oder DigiG, trat am 26. März 2024 in Kraft. Was die elektronische Patientenakte genau ist und welche Funktionen sie Ärzten und Ärztinnen sowie Patienten und Patientinnen bietet, haben wir in einem eigenen Artikel erklärt.

Ziele des DigiG

Alle gesetzlich Versicherten erhalten 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA). Wer keine ePA möchte, kann sich durch ein sogenanntes Opt-Out-Verfahren abmelden. Die Opt-Out-Option besteht auch für Privatversicherte, falls ihre Krankenkasse eine elektronische Patientenakte anbietet.

  • Gemeinsam mit der elektronischen Patientenakte erhalten die Versicherten eine digitale Medikationsübersicht.
  • Das E-Rezept wird weiterentwickelt und als verbindlicher Standard etabliert.  
  • Die Optionen der Digitalen Gesundheitsanwendungen werden erweitert, was beispielsweise Telemedizin ermöglicht.

GDNG: das Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Die Telematikinfrastruktur erlaubt über den Austausch von medizinischen Informationen hinaus auch ihre Auswertung. Mithilfe des am 26. März 2024 in Kraft getretenen Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) werden Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen und wird zugleich der Datenschutz auf höchstem Sicherheitslevel gewährleistet.

Ziele des GDNG

Um Patientendaten aus verschiedenen Datenquellen zu Forschungszwecken miteinander zu verknüpfen, werden Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) – soweit nicht widersprochen wird – pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) geleitet. Das FDZ wird derzeit im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgebaut.

  • Die Nutzungszwecke müssen dem Gemeinwohl dienen. Diese Nutzungszwecke sind im GDNG festgelegt.
  • Forschende dürfen Gesundheitsdaten nur pseudonymisiert nutzen. Sie haben die Daten geheim zu halten.
  • Wer seine Daten nicht für Forschungszwecke freigeben möchte, kann das Opt-Out-Verfahren nutzen.

Wie geht es gesetzlich weiter?

Die Telematikinfrastruktur wird weiterhin im Rahmen des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB) gesetzlich weiterentwickelt. So ist geplant, die Möglichkeiten des E-Rezepts auszuweiten. Das soll beispielsweise Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen. Schon jetzt gibt es einen Zeitplan, der das Verschreiben von mehr und mehr Heil- und Hilfsmitteln per eVerordnung ermöglicht. Bis Juli 2027 soll dieser Prozess abgeschlossen sein.

Parallel untersucht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die TI-Anwendungen auf ihre Funktionstauglichkeit und prüft, ob es bei den TI-Anwendungen versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen gibt. Das ist beispielsweise gegeben, wenn TI-Anwendungen nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führen. Das Ziel des BfArM besteht darin, diese Problemfelder systematisch zu erfassen und zu bewerten.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet sein Augenmerk nach § 334 Abs. 1 SGB V auf 

  • die elektronische Patientenakte (ePA)
  • elektronische Erklärungen zu Organ- und Gewebespenden
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Medikationspläne
  • das Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • elektronische Verordnungen (eVerordnungen).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt seine Erkenntnisse an die gematik, die verantwortlich ist für die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur. Das kann im nächsten Schritt dazu führen, dass Gesetze entsprechend überarbeitet und optimiert werden. Es ist daher fest davon auszugehen, dass die Bundesregierung schon bald über neue Gesetzesentwürfe zur Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen beraten wird.
 

Häufige Fragen zu den TI-Gesetzen

Mit der Digitalisierung verändern sich viele Abläufe im Gesundheitswesen. Dabei tauchen naturgemäß Fragen auf. Einige der häufigsten Fragen zu den Gesetzen der Telematikinfrastruktur beantworten wir hier.

Startschuss für die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen war das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003. Es folgten 2015 das E-Health-Gesetz als Basis für TI-Anwendungen wie elektronische Patientenakten, Arztbriefe und Medikationspläne und vier Jahre später das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Das DVPMG (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) von 2021 verpflichtet alle Leistungserbringer, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Ihm folgt 2024 das Digital-Gesetz, das die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für gesetzlich Versicherte zum Januar 2025 rechtlich vorbereitet. 

Die bisherigen und künftig noch folgende Gesetze zur Telematikinfrastruktur setzen zwei Schwerpunkte. Sie geben einerseits die Rahmenbedingungen für einen digitalen Austausch von Daten und Informationen im Gesundheitswesen vor. Andererseits vermitteln die Gesetze klare Vorgaben, wer Zugriff auf die Telematikinfrastruktur hat und wer nicht.

Die Gesetze zur Telematikinfrastruktur (TI) bilden den rechtlichen Rahmen für die Etablierung und Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ziel ist ein benutzungsfreundlicher Austausch von Daten und Informationen – bei höchsten Stufen von Datenschutz und Datensicherheit

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